Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Szewczyk Sourcing — Stand: 08.07.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen Leandro-Marian Szewczyk, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Szewczyk Sourcing" (nachfolgend „Auftragnehmer"), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Produkt-Sourcing, Lieferantenidentifikation, Qualitätskontrolle und Unterstützung bei der Einhaltung von EU-Compliance-Vorgaben im Zusammenhang mit dem Import von Waren aus der Volksrepublik China.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen auf Grundlage dieser AGB nicht zustande.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
(1) Der Auftragnehmer bietet folgende Leistungspakete an, deren konkreter Umfang sich im Einzelfall aus der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. dem individuellen Angebot ergibt:
a) Paket „Sourcing & Validierung" (ab 990 €)
- Identifikation und Deep-Vetting von bis zu drei (3) verifizierten Lieferanten entsprechend der vom Auftraggeber übermittelten Produktspezifikation
- Prüfung von Gewerbelizenzen und vorgelegten Zertifikaten der identifizierten Lieferanten auf Plausibilität, Vollständigkeit und formale Gültigkeit (Umfang und Grenzen dieser Prüfung siehe § 9 Abs. 5)
- Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten (Landed Cost) auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Kalkulation verfügbaren Informationen
- Beschaffung und qualitative Prüfung eines Vorserienmusters („Golden Sample")
b) Paket „Supply Chain Management" (5–8 % vom Warenwert, mindestens 500 € pro Bestellvorgang)
- Verhandlungsführung zu Preisen und Vertragskonditionen mit dem/den ausgewählten Lieferanten
- Laufende Überwachung des Produktionsprozesses
- Beauftragung und Koordination unabhängiger Qualitätskontrollen nach AQL-Standard durch Drittanbieter (siehe § 8)
- Koordination der Logistik- und Zollabwicklung bis zum vereinbarten Zielort
c) Paket „Executive Vor-Ort-Sourcing" (Preis nach individueller Vereinbarung)
- Persönliche Werksbesichtigungen und Vor-Ort-Audits durch den Auftragnehmer
- Persönliche Verhandlungsführung vor Ort
- Unterstützung beim Aufbau langfristiger Lieferantenbeziehungen
- Persönliche Vor-Ort-Abnahme der Ware vor Versand
(2) Der genaue Leistungsumfang, insbesondere Anzahl der zu prüfenden Lieferanten, Produktkategorie, Zielmenge und vereinbarte Fristen, ergibt sich aus der individuellen Auftragsbestätigung. Werbeaussagen auf der Website oder in Marketingmaterialien begründen keinen über die jeweilige Auftragsbestätigung hinausgehenden Leistungsanspruch.
(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als Vermittler, Berater und Koordinator. Der Auftragnehmer wird nicht selbst Vertragspartei der zwischen dem Auftraggeber und dem chinesischen Hersteller bzw. Lieferanten geschlossenen Kauf- oder Lieferverträge, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wird.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungspakete auf der Website des Auftragnehmers stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.
(2) Der Vertrag kommt zustande, indem der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers ausdrücklich annimmt oder der Auftragnehmer eine vom Auftraggeber übermittelte Anfrage in Textform (§ 126b BGB) bestätigt (Auftragsbestätigung).
(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Spezifikationen, Unterlagen und Zielvorgaben vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.
(2) Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch unvollständige, verspätete oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers; hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber ist für die Freigabe von Mustern, Produktionsfreigaben und Zahlungsanweisungen an Lieferanten innerhalb angemessener Fristen verantwortlich. Verzögert sich die Freigabe durch den Auftraggeber, verschieben sich vereinbarte Liefertermine entsprechend.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Der Auftragnehmer weist gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) keine Umsatzsteuer aus.
(2) Paket „Sourcing & Validierung": Die Setup-Gebühr in Höhe von 990 € bzw. dem individuell vereinbarten Betrag ist vollständig im Voraus (100 % Vorkasse) nach Auftragsbestätigung fällig. Die Leistungserbringung beginnt nach vollständigem Zahlungseingang.
(3) Paket „Supply Chain Management": Sofern nicht individuell abweichend vereinbart, wird eine Anzahlung in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Vergütung bei Auftragserteilung fällig; die Restzahlung wird mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. mit Ausstellung des Bill of Lading / Air Waybill fällig.
(4) Paket „Executive Vor-Ort-Sourcing": Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart und in der jeweiligen Auftragsbestätigung festgehalten. Reisekosten (Flug, Unterkunft, Vor-Ort-Spesen) werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
(5) Rechnungen sind, soweit nicht anders angegeben, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(6) Zahlungen an Dritte (Lieferanten, Inspektionsgesellschaften, Speditionen, Zollbehörden) sind, sofern sie nicht ausdrücklich in der Vergütung des Auftragnehmers enthalten sind, vom Auftraggeber zu tragen und werden nach vorheriger Information entweder gesondert weiterberechnet oder unmittelbar durch den Auftraggeber beglichen.
(7) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie die Erstattung von Mahn-, Inkasso- und angemessenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (einschließlich Anwaltskosten) zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die weitere Leistungserbringung aus sämtlichen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen auszusetzen.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch nicht an den Auftraggeber herausgegebene Arbeitsergebnisse (insbesondere Prüfberichte, Lieferantenlisten, Kalkulationen, Auditunterlagen) bis zur vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung zurückzubehalten (Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB).
§ 6 Gutschrift-Regelung — Paket „Sourcing & Validierung"
(1) Führt die im Rahmen des Pakets „Sourcing & Validierung" durchgeführte Lieferantenidentifikation innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abschluss der Validierungsphase zu einer Serienproduktion mit einem Bestellwert (Warenwert, FOB) von mindestens 10.000 €, die über den Auftragnehmer im Rahmen des Pakets „Supply Chain Management" abgewickelt wird, schreibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber 50 % der ursprünglich gezahlten Setup-Gebühr auf die im Rahmen der Serienproduktion anfallende Vergütung an.
(2) Die Gutschrift wird ausschließlich mit künftigen Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer verrechnet; eine Barauszahlung oder Verrechnung mit Forderungen Dritter erfolgt nicht.
(3) Der Anspruch auf Gutschrift entfällt, wenn die Serienproduktion nicht über den Auftragnehmer, sondern eigenständig durch den Auftraggeber oder über einen Dritten abgewickelt wird, sowie wenn die Serienproduktion aus Gründen nicht zustande kommt, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen.
(4) Die 12-Monats-Frist gemäß Abs. 1 beginnt mit dem Datum der Übergabe des finalen Prüfberichts zum „Golden Sample" an den Auftraggeber.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Einzelaufträge im Rahmen des Pakets „Sourcing & Validierung" enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
(2) Bei laufender Beauftragung im Rahmen des Pakets „Supply Chain Management" gilt der Auftrag, soweit nicht abweichend vereinbart, als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende kündbar.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten gemäß § 4 verstößt oder sich mit fälligen Zahlungen länger als 14 Tage in Verzug befindet.
(4) Bereits erbrachte Teilleistungen sind auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung anteilig zu vergüten.
§ 8 Einsatz von Subunternehmern und Drittanbietern
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung einzelner Leistungsbestandteile — insbesondere Werksaudits, Qualitätskontrollen, Zertifikatsprüfungen sowie Logistik- und Zollabwicklung — qualifizierte Drittunternehmen (z. B. unabhängige Inspektionsgesellschaften, Speditionen) zu beauftragen.
(2) Die Auswahl der Drittunternehmen erfolgt nach bestem Wissen und mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt. Für ein Verschulden dieser Drittunternehmen haftet der Auftragnehmer ausschließlich im Rahmen seiner Auswahl- und Überwachungssorgfalt nach § 9; eine Erfolgshaftung für die inhaltliche Richtigkeit der von Drittunternehmen erstellten Prüfberichte übernimmt der Auftragnehmer nicht.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, im Rahmen einer etwaig ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe der für den betroffenen Auftrag in den letzten zwölf Monaten gezahlten Vergütung.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Bußgelder oder sonstige behördliche Sanktionen sowie sonstige Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall des Abs. 1 oder Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vor.
(5) Der Auftragnehmer prüft Lizenzen, Zertifikate und Compliance-Unterlagen von Lieferanten nach bestem Wissen auf Plausibilität, Vollständigkeit und formale Gültigkeit. Eine inhaltliche Garantie für die materielle Richtigkeit vorgelegter Zertifikate, für die tatsächliche Normkonformität der Produkte oder für die vollständige Erfüllung sämtlicher CE-, GPSR-, RoHS- oder REACH-Anforderungen im Einzelfall übernimmt der Auftragnehmer nicht. Der Auftraggeber bleibt Hersteller bzw. Inverkehrbringer im Sinne der einschlägigen Produktsicherheits- und Marktüberwachungsvorschriften und trägt die diesbezügliche rechtliche Letztverantwortung. Die Leistungen des Auftragnehmers ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers.
§ 10 Risikoübergang bei Serienproduktion
(1) Das Risiko einer von der freigegebenen Produktspezifikation und dem freigegebenen „Golden Sample" abweichenden Serienproduktion geht mit der in Textform erklärten Freigabe des „Golden Sample" durch den Auftraggeber auf diesen über, soweit der Auftragnehmer die vereinbarten Qualitätskontrollen (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 8) im vereinbarten Umfang ordnungsgemäß durchgeführt bzw. beauftragt hat.
(2) Weicht die tatsächlich gelieferte Serienware von der freigegebenen Spezifikation ab, richten sich Ansprüche des Auftraggebers vorrangig gegen den Hersteller bzw. das mit der Qualitätskontrolle beauftragte Drittunternehmen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren bei der Durchsetzung entsprechender Ansprüche, übernimmt jedoch keine eigene Erfüllungs- oder Nacherfüllungspflicht für die Vertragsgemäßheit der von der Fabrik hergestellten Ware.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit die Abweichung nachweislich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der vom Auftragnehmer geschuldeten Prüf- und Kontrollpflichten beruht; insoweit gilt § 9.
§ 11 Freistellung bei Schutzrechtsverletzungen Dritter
(1) Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die von ihm in Auftrag gegebenen, spezifizierten oder freigegebenen Produkte keine Marken-, Patent-, Design-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzen.
(2) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten, frei, die aus einer Verletzung solcher Schutzrechte durch die vom Auftraggeber beauftragten, spezifizierten oder freigegebenen Produkte resultieren. Die Freistellung gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung positiv kannte und den Auftraggeber hierüber nicht informiert hat.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, sobald er von einer möglichen Schutzrechtsverletzung im Zusammenhang mit einem beauftragten Produkt Kenntnis erlangt.
§ 12 Gewährleistung, Mängelrüge
(1) Erkennbare Mängel der erbrachten Leistung sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Kenntniserlangung, in Textform anzuzeigen.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(3) Für die Qualität der von Lieferanten oder Drittunternehmen (z. B. Inspektionsgesellschaften) erbrachten Leistungen gelten die jeweiligen Gewährleistungsregelungen dieser Unternehmen; der Auftragnehmer tritt insoweit als Vermittler auf.
§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen — insbesondere Produktspezifikationen, Preise, Konditionen und Lieferantendaten — vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers sowie nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
§ 14 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (u. a. Naturkatastrophen, Pandemien, Hafenblockaden, kriegerische Auseinandersetzungen, behördliche Anordnungen, Handelsembargen), die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihren Leistungspflichten, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche entstehen. Die Parteien informieren sich in diesem Fall unverzüglich gegenseitig.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers (Düsseldorf).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
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