GPSR: Was die EU-Produktsicherheitsverordnung für Importeure bedeutet
Die General Product Safety Regulation (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988) ist die weitreichendste Reform des europäischen Verbraucherschutzes für Non-Food-Konsumgüter seit vielen Jahren. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten seit dem 13. Dezember 2024.
Wen betrifft die GPSR?
Grundsätzlich alle Non-Food-Consumer-Produkte, für die keine sektorspezifische Rechtsvorschrift bereits Anwendung findet (etwa Medizinprodukte-, Spielzeug- oder Kosmetikrecht). In der Praxis: nahezu jeder Import von Konsumgütern aus Nicht-EU-Ländern.
Die Kernpflichten
- Verantwortliche Wirtschaftsakteurin in der Union: Nach Art. 4 GPSR muss für jedes betroffene Produkt eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU benannt sein; Name und Anschrift sind auf Produkt oder Verpackung anzugeben.
- Risikoanalyse und technische Unterlagen: Aufzubewahren für mindestens 10 Jahre.
- Rückverfolgbarkeit: Chargen- bzw. Seriennummer, Modellidentifikation und Angaben zum Hersteller.
- Sicherheitshinweise und Anleitung in der jeweiligen Landessprache jedes Zielmarkts.
- Meldepflicht bei Sicherheitsvorfällen: Meldung über das Safety-Business-Gateway.
Durchsetzung über Marktplätze
Online-Marktplätze prüfen die Angaben zur verantwortlichen Person zunehmend automatisiert und blenden Listings ohne gültige Angaben aus dem EU-Vertrieb aus. Für Direktimporteure ohne EU-Niederlassung ist die Beauftragung eines qualifizierten Dienstleisters als „Responsible Person" der übliche Weg.
Konsequenz für den Sourcing-Prozess
GPSR-Konformität muss vor der Auftragserteilung geklärt sein: Etiketten, Beileger und Verpackungstexte werden in der Regel in China gedruckt. Nachträgliches Umverpacken im EU-Lager ist möglich, aber vergleichsweise teuer und sollte die Ausnahme bleiben.